Über uns

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Geschichte des Vereins

Seinen Ursprung hat der Budo- und Freizeitsportverein Lahr e.V. in der Budo-Abteilung des Polizeisportverein Lahr e.V., aus der er im Jahr 1993 als eigenständiger, gemeinnütziger Jiu-Jitsu Verein hervorgegangen ist. Die Erweiterung um eine Judo-Abteilung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene folgte im Jahr 2005. Im März 2017 kam die Luta Livre-Abteilung mit den Stilrichtungen Esportiva & Vale Tudo hinzu und im April 2018 wurde das Angebot durch den japanischen Schwertkampfsport Kendo ergänzt. Kickboxen wurde 2020 als neue Kampfsportart und 2021 Krav Maga als moderne Selbstverteidigung in den BFSV aufgenommen.

Der Budo- und Freizeitsportverein Lahr e.V. bietet Trainingseinheiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an, welche von zertifizierten Trainerinnen und Trainern mit jahrelanger Erfahrung geleitet werden. Dabei steht jedoch nicht nur das Training selbst im Fokus, sondern es wird ein besonderer Wert auf den philosophischen Hintergrund der Kampfkünste, die traditionellen Werte und ein harmonisches Vereinsleben gelegt.

BFSV and more

Im Budo- und Freizeitsportverein Lahr e.V. stehen nicht nur Training, Gürtelprüfungen und Turniere auf dem Programm. Auch die Geselligkeit kommt in unserem Verein nicht zu kurz. Neben z.B. Kanu-, Fahrradtouren, Wanderungen, Schlittschuhfahren, Lasertec, Feiern bei verschiedenen Anlässen und Grillevents, nehmen wir mit unseren Abteilungen auch an Präsentationen beim Fest der Kulturen, Stadtfest, Sommerferienprogramm, Kindertag der Stadt Lahr und anderen Aktionen teil.

Vorstand

BFSV Lahr e.V. Judo Training für Kinder, Jungendliche und Erwachsene, Trainer Stephan

Stephan Dilger

Ziegelbrunnenstr. 41
77933 Lahr
Telefon: 0162 9518496
E-Mail: info@bfsv-lahr.de

Sabine Pfitzner

2. Vorstand

Iris Dürr

Kassiererin
Julia Kammerer Schriftführerin

Julia Kammerer

Schriftführerin
BFSV Lahr e.V. Judo Training für Kinder, Jungendliche und Erwachsene, Trainer Alyssa

Alyssa Karcher

Pressewartin
BFSV Lahr e.V. Judo Training für Kinder, Jungendliche und Erwachsene, Trainer Jürgen

Jürgen Matt

Sportwart Judo
BFSV Lahr e.V. Luta Livre Training in den Stilrichtungen Esportiva (Grappling) & Vale Tudo (MMA) Trainer Walter

Walter Koop

Sportwart Luta Livre
Sportwart Kickboxen

Sultan Tovbulatov

Sportwart Kickboxen

Roman Wagner

Matten- und Kulturwart

Radek Piernicki

Matten- und Kulturwart
Vorstand_Isabelleanhees

Isabelle Vanhees

Präventionsbeauftragte

Ehrenmitglieder

Ralf Ave

Trainer & Ehrenvorsitzender

 

Link zur Homepage von Ralf Ave: www.aververlag.de
Ehrenmitglied_TheresiaOberle

Theresia Oberle

Ehrenmitglied_GudrunHeckle

Gudrun Heckle

Ehrenmitglied_TraudelSchiff

Traudel Schiff

Trainerin_SabineAve

Sabine Ave

Albert Bohnert

Satzung

1.) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Budo- und Freizeitsportverein Lahr“. Er hat seinen Sitz in 77933 Lahr und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins  “ Budo- und Freizeitsportverein Lahr e.V.“ Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.) Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Budo- und Freizeitsports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung sowie die Vermittlung des erforderlichen geistigen Hintergrunds und der nötigen persönlichen Einstellung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

3.) Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder/Innen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern des Vereins im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.

3a.) Ehrenamtspauschale 
Für den Budo- und Freizeitsportverein Lahr e. V.  ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des erweiterten Vorstandes. Der Aufwandsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung bezahlt werden.

3b.) Haftungsfreistellung
Die Haftung des erweiterten Vorstandes für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies Kraft Gesetzes zulässig ist.

Es fand eine Abstimmung zu diesen beiden Paragraphen statt. Diese wurden einstimmig angenommen.

4.) Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder/Innen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5.) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber vertretungsberechtigten Vorstandmitgliedern. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Fristsetzung, Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft beendet ist. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

6.) Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ebenfalls entscheidet die Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit und Anzahl von Arbeitsstunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7.) Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:           

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

8.) Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

1. erste(r)m Vorsitzende(r)n

2. zweite(r)m Vorsitzende(r)m

3. Schatzmeister(in)

4. Schriftführer(in)

5. Pressewart(in)

des Weiteren können folgende Ämter in der Vorstandschaft belegt werden:

6. Sportwart/Innen

7. Matten- und Gerätewart(in)

8. Kulturwart(in)

9. Zweite(r) Kassenwart(in)

Die Ämter 6 – 9 werden nur bei Bedarf belegt und können auch durch die Vorstandsmitglieder    1 – 9 wahrgenommen werden.
Aufgaben:
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Alle Vorstandsmitglieder sind mit verpflichtet und mit verantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins.
Der/die erste Vorsitzende:
Er/Sie ist Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB und leitet die Führung des Vereins verantwortlich. Er/Sie vertritt den Verein nach innen und außen, beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.
Der/die zweite Vorsitzende:
Er/Sie unterstützt den/die erste(n) Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertritt ihn/sie im Verhinderungsfall. Der Verhinderungsfall wird durch eine Vollmacht bestätigt
Der/die Schatzmeister(in):
Er/Sie verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss auf. Ihm/Ihr obliegt das Kassieren der Mitgliedsbeiträge und die Abrechnung sonstiger Einnahmen. Zahlungen leistet er/sie nur auf Anweisung des/der ersten Vorsitzenden.
Der/die Schriftführer(in):
Er/Sie fertigt Protokolle der jeweiligen Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
Der/die Pressewart(in):
Er/Sie fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung zu anderen, vereinsbezogenen Pressestellen.
Die Sportwart/Innen:
Sie sind in ihren jeweiligen Bereichen für den Trainingsablauf und für sportliche Veranstaltungen verantwortlich.
Der/die Matten- und Gerätewart(in):
Ihm/Ihr obliegt die Pflege und Instandhaltung der Matten und Übungsgeräte sowie der erste Hilfe Ausstattung.
Der/die Kulturwart(in):
Er/Sie ist für die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen verantwortlich.

9.) Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder/Innen des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.  Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

10.) Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorstand einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden.

11.) Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.

4. Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zugeben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

12.) Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) (Protokollführer(in)) zu unterzeichnen ist.

13.) Rechnungsprüfer(in)
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/Innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

14.) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

Vorstehende Satzung wurde 1992, in Lahr von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

Die Satzungsänderungen wurden einstimmig in der Jahreshauptversammlung des Budo- und Freizeitsportvereins Lahr e.V. am 14.04.2010 beschlossen und vom Vorstand in der Vorstandssitzung am  06.09.2010 eingefügt.

Die notarielle Eintragung beim Notariat Lahr (Dr. Kauffer, Notar) erfolgte am 16.12.2010.

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